Dienstag, 14. Mai 2024

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Das ARBÖ-Beleuchtungs-ABC für Fahrten im Herbst

Nebel, Regen, Sonne und manchmal sogar Schneetreiben: So bunt wie die Blätter im Herbst präsentiert sich zu dieser Jahreszeit auch das Wetter.

Die richtige Fahrzeugbeleuchtung ist gerade im Herbst bei ständig wechselnden Wetter- und Lichtverhältnissen enorm wichtig. Nicht nur, um die Fahrbahnbegebenheiten und das Geschehen neben der Straße besser wahrnehmen zu können, sondern auch, um für andere Verkehrsteilnehmer schneller und klarer erkennbar zu sein.

Wann welches Licht zu verwenden ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann sich auch binnen weniger Fahrminuten verändern. Wichtig ist, jede Lichteinstellung hat eine ganz bestimmte Aufgabe und darf nur in vorgegebenen Situationen verwendet werden.

Welche Beleuchtung wann erlaubt ist, gibt der ARBÖ bekannt:

Stand- bzw. Begrenzungslicht

Grundsätzlich ist dieses Licht bei abgestellten Fahrzeugen in Stadtgebieten vorgeschrieben. Bietet die Umgebung jedoch ausreichend Beleuchtung, sprich kann das Fahrzeug auf ungefähr 50 m erkannt werden, darf diese Beleuchtung ausbleiben.  Zusammen mit Fernlicht, Nebelscheinwerfer oder Abblendlicht ist diese Beleuchtungsart auch während der Dämmerung oder Dunkelheit erlaubt.

Tagfahrlicht

Die Leuchten sind lichtschwacher und verbrauchsarmer als das Abblendlicht. Seit 2011 müssen alle PKW, die innerhalb der EU typengenehmigt werden, gesetzlich mit Tagfahrlicht ausgerüstet sein. In Österreich darf dieses Licht am Tag und bei klarer Sicht verwendet werden, gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht. Aufpassen heißt es bei Fahrten ins Ausland da in manchen europäischen Ländern das Tagfahrlicht vorgeschrieben ist. Achtung: Das Tagfahrlicht ersetzt nicht das Abblendlicht! Außerdem leuchten ausschließlich die Frontscheinwerfer, die Heckleuchten des Fahrzeugs bleiben bei eingeschaltenem Tagfahrlicht dunkel.

Abblendlicht

Das sogenannte Abblendlicht ist in Österreich immer erlaubt. Wann muss es eingeschalten werden?

  • Im Tunnel – außer dieser ist sehr hell beleuchtet
  • Bei schlechter Sicht bzw. Sichtbehinderungen wie Nebel, Schneefall oder Regen
  • Bei Dämmerung (morgens und abends) und Dunkelheit
  • Motorräder müssen das Abblendlicht immer eingeschaltet haben

Fernlicht

Das Fernlicht ist in folgenden Situationen erlaubt bzw. vorgeschrieben:

  • Bei Dämmerung, Dunkelheit und wenn es die Witterung erfordert
  • Wenn schneller als 50 km/h erlaubt sind und bei Verwendung niemand geblendet wird
  • Wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend ist – daher in diesen Fällen auch im Ortsgebiet
  • Für optische Warnzeichen

Nebelscheinwerfer

Nebelscheinwerfer verbreitern den Lichtkegel vor dem Fahrzeug, insbesondere bei starken Sichtbehinderungen durch Nebel, Regen oder Schneefall. Sie dürfen aber nicht als Ersatz für das Abblendlicht verwendet werden.

Nebelschlussleuchte

Diese ist am Fahrzeug hinten angebracht und darf nur zusätzlich zum Abblendlicht bei starken Sichtbehinderungen durch Regen, Nebel oder Schneefall verwendet werden. Zu beachten ist, dass Nebelschlussleuchten sehr hell leuchten und daher Lenker von nachfahrenden Fahrzeugen geblendet werden. Zudem kann das Erkennen des Bremslichtes erschwert werden, da die Helligkeitsunterschiede gering sind.

Parkleuchten

Im Ortsgebiet erlaubt. Dienen dazu, die anderen Verkehrsteilnehmer auf parkende oder haltende Fahrzeuge aufmerksam zu machen.

Allgemein ist darauf zu achten, dass die Scheinwerfer richtig eingestellt sind. Dies ist in in einem der 89 ARBÖ-Prüfzentren oder in einer Fachwerkstätte möglich. Scheinwerfer können sich durch Fahrzeugvibrationen oder Stöße (ausgelöst durch Schlaglöcher o.ä.) verstellen, und blenden in Folge andere Verkehrsteilnehmer oder leuchten die Straße nicht optimal aus. Auch wer schweres Gepäck mitführt, sollte die Scheinwerfereinstellung (so das Fahrzeug über eine derartige Funktion verfügt) manuell anpassen.

Und mit welchen Strafen ist bei falscher Beleuchtung zu rechnen? In Österreich wird falsche Lichtverwendung theoretisch mit bis zu 5.000 Euro bestraft. In der Praxis wird meist ein Organstrafmandat von EUR 36,00 oder bei Anonymverfügung bis zu EUR 72,00 ausgestellt. Bei einer Anzeige droht eine Strafe von einigen hundert Euro. Es zahlt sich daher aus, auf die richtige Lichteinstellung zu achten.

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